Fahreignung und Fahrsicherheit bei neurologischen Erkrankungen
17.10.2022
Fahreignung und Fahrsicherheit bei neurologischen Erkrankungen
Von Prof. Dr. Peter Marx, Direktor i.R. der Klinik und Poliklinik für Neurologie, Klinikum Benjamin Franklin, Charité Universitätsmedizin Berlin
Das Führen eines Kraftfahrzeuges ist für Menschen mit Erkrankungen und Behinderungen eine bedeutsame Möglichkeit, ihren Aktionsradius zu erweitern und selbständig zu bleiben. Ein Kraftfahrzeug zu steuern, bedeutet aber immer auch die Gefahr von Personen- oder Sachschäden durch einen Unfall. Zum Schutz der Allgemeinheit hat der Gesetzgeber daher rechtliche Bestimmungen formuliert, deren Grundzüge jeder Verkehrsteilnehmer für die Fahreignung kennen sollte.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs ist immer mit der Gefahr verbunden, andere zu schädigen. Diese Gefahr ist bei und nach Erkrankungen oftmals erhöht. Der Gesetzgeber verpflichtet jeden Betroffenen, Vorsorge für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu treffen, damit er „infolge körperlicher oder geistiger Mängel“ andere nicht gefährdet.
Betroffene können das Ausmaß eventueller Mängel und die daraus zu ziehenden Konsequenzen selbst meist nicht ausreichend genau bestimmen. Sie sollten den zur Aufklärung verpflichteten behandelnden Arzt konsultieren und in Zweifelsfällen eine Begutachtung durch einen Neurologen/eine Neurologin oder Psychiater/Psychiaterin mit der dafür notwendigen Zusatzqualifikation Medizinische Begutachtung durchführen lassen.
Wer ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet?
Nach § 2, Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Bundesministerium-für-Verkehr-Bau-und-Stadtentwicklung 2017) ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.
Nähere Bestimmungen hierzu finden sich in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz und in den von der FeV abgeleiteten Begutachtungsleitlinien (BGL) der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt). Die BGL enthalten Aussagen über Leistungsanforderungen, Bedeutung von Krankheiten für Fahreignung und Fahrsicherheit und eventuelle Kompensationsmöglichkeiten.
Gemäß § 11 FeV sind die Anforderungen an die Fahreignung „insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel (näher erläutert in Anlage 4 oder 5) vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird“.
Keine Meldepflicht bei Erkrankungen
Grundsätzlich besteht – anders als in anderen Ländern – in Deutschland keine Meldepflicht für Erkrankungen, die die Fahreignung einschränken. Der Führerschein wird auch nach einer Erkrankung nicht automatisch entzogen. Eine Pflicht zur Selbstanzeige bei der Fahrerlaubnisbehörde und/oder zur Beibringung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens bei einer bestehenden Erkrankung ist weder im StVG noch in der FeV vorgesehen. Die Fahrerlaubnisbehörde schaltet sich nach § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erst ein, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen eine Fahreignung begründen.
Jeder muss Vorsorge treffen
Von entscheidender Bedeutung ist, dass jeder verpflichtet ist, Vorsorge für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu treffen, damit er „infolge körperlicher oder geistiger Mängel“ andere nicht gefährdet. Fährt er trotz relevanter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, droht der Verlust des Führerscheins, des Versicherungsschutzes und eventuell sogar Strafverfolgung. In letzterem Fall kann die ärztliche Schweigepflicht durch staatsanwaltliche oder gerichtliche Beschlagnahme der Krankenakte außer Kraft gesetzt werden.
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Medizinisch hängen Fahreignung und Fahrsicherheit von drei Funktionsbereichen ab:
1. Bestehen körperliche oder geistige Funktionseinschränkungen, die die Fahreignung dauerhaft beeinträchtigen? Wenn ja: Gibt es Kompensationsmöglichkeiten für diese Funktionseinschränkungen, die eine Fahreignung unter Auflagen oder Beschränkungen ermöglichen?
2. Wie hoch ist das Gefährdungspotenzial durch einen plötzlichen Kontrollverlust während des Fahrens infolge eines erneuten Krankheitsereignisses (z.B. Bewusstseinsverlust durch einen epileptischen Anfall oder einen Herzinfarkt oder Schlaganfall)
3. Liegen Mängel der Einsichts- und Kontrollfähigkeit oder sicherheitswidrige Einstellungen vor?
Alle drei Gesichtspunkte sind sachgerecht nur durch einen Arzt/eine Ärztin beurteilbar, weil Selbsteinschätzungen oft fehlerhaft und von dem Wunsch, ein Auto fahren zu wollen, beeinflusst sind. Die Aufklärung über Fahreignung gehört zudem zu den festen ärztlichen Pflichten.
Zu 1. Körperlich-geistige (psychische) Leistungsfähigkeit
Störungen des Sehens, Hörens und Gleichgewichtsstörungen werden in den BGL in eigenen Kapiteln abgehandelt, die bei der neurologischen Überprüfung der Fahreignung berücksichtigt werden müssen.
Für Lähmungen eröffnen die BGL Möglichkeiten zur Kompensation. Dazu gehören z. B. technische oder medizinisch-technische Maßnahmen, wie Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe, Umbauten von Kraftfahrzeugen für Behinderte oder der Einsatz von Prothesen.
Von besonderer Bedeutung sind geistige (psychische) Leistungseinbußen. Dazu gehören kognitive Störungen, also Wahrnehmungsstörungen, Vergesslichkeit, herabgesetzte Aufmerksamkeit, Konzentrationsprobleme, Sprachstörungen, Orientierungsprobleme oder Gedächtnisverlust. Bedeutsam sind auch Reaktionsfähigkeit und Reaktionstempo.
Die Kriterien für die Beurteilung der psychischen Leistungsfähigkeit sind im Kapitel 2.5 „Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit“ der BGL klar vorgegeben. Leistungsdefizite können von Neuropsychologen/innen oder im Rahmen einer MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung) einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung untersucht werden.
Kompensationen sind nur bei Minderleistungen in Teilbereichen und nur in begrenztem Maße möglich. Ein wichtiges Kompensationsmittel sehen die BGL in psychischen Qualitäten, z. B. besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit, die den Kraftfahrer veranlassen, z. B. am motorisierten Straßenverkehr bei Dämmerung oder Dunkelheit nicht teilzunehmen, oder Leistungsdefizite auszugleichen. Kompensierend kann auch eine Arzneimittelbehandlung von Krankheiten und das Zusammenwirken aller dieser Faktoren wirken.
Betroffene mit relevanten Einschränkungen der geistigen (psychischen) und/oder körperlichen Leitungsfähigkeit sind gut beraten, vor einer rechtlich riskanten eigenständigen Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit eine Begutachtung durch einen Arzt/eine Ärztin mit der Zusatzbezeichnung „Verkehrsmedizinische Begutachtung“ durchführen zu lassen. Er/sie identifiziert die Leistungsmängel, stellt ihr Ausmaß fest und erläutert Kompensationsmöglichkeiten. Derartige Gutachten können Betroffene direkt von Gutachtern anfordern. Sie sind leider kostenpflichtig.
Einige die Neurologie und Psychiatrie betreffende Krankheiten werden in den BGL gesondert abgehandelt.
Krankheiten des Nervensystems (Kap. 3.9)
Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks
Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie
Parkinson‘sche Krankheit, Parkinsonismus und andere extrapyramidale Erkrankungen einschließlich zerebellarer Syndrome
Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit
Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindlich erworbene Hirnschäden
Epileptische Anfälle und Epilepsien
Psychische Störungen (Kap. 3.12)
Organisch-psychische Störungen
Demenz und organische Persönlichkeitsveränderungen
Altersdemenz und Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse
Affektive Psychosen
Schizophrene Psychosen
Alkohol, Missbrauch, Abhängigkeit (Kap. 3.13), Betäubungsmittel und Arzneimittel, Sucht (Abhängigkeit) und Intoxikationszustände, Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Kap. 3.14) und Intellektuelle Leistungseinschränkungen (Kap. 3.15).
Zu 2. Gefährdungspotential durch einen Kontrollverlust während des Fahrens
Neben den Kriterien für geistige und körperliche Leistungsfähigkeit spielt die Feststellung der Prognose einer Erkrankung aus zwei Gründen eine wichtige Rolle.
Viele Erkrankungen, wie z.B. Polyneuropathien, Multiple Sklerose und die Parkinson-Erkrankung können sich verschlechtern, so dass ihre Folgen ein Ausmaß erreichen, das mit Fahreignung nicht mehr vereinbar ist. Sie erfordern daher regelmäßige neurologische Kontrolluntersuchungen.
Besonders schwierig ist die Einschätzung der Gefahr eines plötzlichen Kontrollverlustes während des Fahrens durch einen epileptischen Anfall oder einen erneuten Schlaganfall.
Nach einem einmaligen epileptischen Anfall schreiben die BGL Beobachtungszeiten für Anfallsfreiheit vor, die von 6 Monaten bis zu 2 Jahren reichen. Für Epilepsien verneinen sie Fahreignung, von wenigen Ausnahmen abgesehen.
Das Schlaganfallrisiko ist bei Personen, die schon ein derartiges Ereignis durchgemacht haben, höher als bei bisher nicht Betroffenen. Die BGL halten Fahreignung für Gruppe-1-Fahrer (Motorräder, PKW, landwirtschaftliche Fahrzeuge) für möglich, wenn nach entsprechender Diagnostik und Therapie keine signifikant erhöhte Rezidivgefahr mehr besteht. Nähere Ausführungen dazu werden nicht gemacht. Für Gruppe-2-Fahrer (LKW >3,5 t, Busse, Taxis) halten sie Fahreignung für nicht gegeben.
Mit Ausnahme des 2009 überarbeiteten Kapitels über epileptische Anfälle und Epilepsien stammen alle Kapitel über neurologische Erkrankungen aus dem Jahre 2000. Sie entsprechen nicht dem wissenschaftlichen Kenntnisstand und bedürfen dringend einer Überarbeitung, was auch von der Bundesanstalt für Straßenwesen anerkannt -aber bisher nicht umgesetzt- ist. Das ist besonders bedeutsam für Patienten nach Schlaganfällen. Ihre Gefahr, einen erneuten Schlaganfall zu erleiden, entspricht weitestgehend derjenigen eines Herzinfarktpatienten für einen erneuten Herzinfarkt. In den BGL ist das Kapitel über Koronare Herzerkrankungen 2019 überarbeitet worden. Es enthält wissenschaftlich begründete Risikoeinschätzungen für die Begutachtung der Fahreignung und Fahrsicherheit für die Gruppen 1 und 2.
Entsprechende Einschätzungen wurden 2019 von fünf medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften und der Deutschen Schlaganfallgesellschaft für alle Schlaganfallformen erarbeitet (Marx, Hamann et al. 2019). Auch sie zeigen eine verschwindend niedrige und allgemein akzeptable Risikoerhöhungen bei vielen Schlaganfallformen auf, die nach einer zeitlich umschriebenen Nachbeobachtungszeit (Karenzzeit) mit Fahreignung für beide Gruppen durchaus vereinbar sind. Gutachten, die die Begründungen aus diesem Positionspapier benutzen, werden meist von den Behörden anerkannt.
Zu 3. Mängel der Einsichts- und Kontrollfähigkeit oder sicherheitswidrige Einstellungen
Fahreignung besteht nur, wenn der Betroffene sich der besonderen Gefahr von schwerwiegenden Unfällen bewusst ist und sich entsprechend verhält. Für kranke Menschen bedeutet dies, dass sie die Krankheitszeichen und die dadurch bedingten Leistungseinschränkungen kennen und berücksichtigen müssen. So müssen z.B. Schlaganfallpatienten die Warnzeichen und Symptome eines Schlaganfalls nicht nur kennen, sondern auch die im Eintrittsfall notwendigen Reaktionen verinnerlichen.
Marx, P., G. F. Hamann, O. Busse, T. Mokrusch, H. Niemann, H. Vatter and B. Widder (2019). Fahreignung bei Hirngefäßerkrankungen. Positionspaper der deutschen Gesellschaften DGNB, DGN, DGNC, DGNR, DSG and GNP. Nervenarzt 90(4): 388-398.
Haben Sie neurologische Fragen? Wir beraten Betroffene kostenfrei online und am Telefon. Mitglieder der Deutschen Hirnstiftung werden bevorzugt beraten. Bitte wenden Sie sich dazu an: info@hirnstiftung.org oder 030 531 437 936 (Mo-Fr, 10-14 Uhr).
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