Fast 8 Millionen Menschen mit Schwerbehinderung gibt es in Deutschland. Wann gilt man als schwerbehindert? Welche Nachteilsausgleiche erhalten Betroffene – von Beruf, Wohnen und Verkehr bis hin zu Steuern? Und wie beantragt man die Anerkennung einer Schwerbehinderung und einen entsprechenden Ausweis? Hier finden Sie Antworten.
Menschen mit einer Schwerbehinderung können Ausgleiche für Nachteile aufgrund ihrer Einschränkungen erhalten. Im folgenden Text verwenden wir statt „Nachteilsausgleiche“ dafür den Begriff „Vorteile“, weil dieser bei Suchanfragen im Internet häufiger genutzt wird.
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Was ist eine Schwerbehinderung?
Einige Menschen haben körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigungen: eine Querschnittslähmung zum Beispiel, eine psychische Erkrankung oder eine eingeschränkte Entwicklung der geistigen Fähigkeiten.
Wenn die Betroffenen durch Bedingungen ihres Umfelds nicht am normalen gesellschaftlichen Leben teilnehmen können, gelten sie als behindert – falls dieser Zustand länger als sechs Monate anhält. Ein Mensch im Rollstuhl etwa wird durch sein Umfeld „behindert“, wenn ein Bahnsteig nur über Treffen erreichbar ist.
Den Grad der Behinderung (GdB) kann eine ärztliche Untersuchung feststellen und in einer Zahl zwischen 0 und 100 bewerten. Ein Diabetes wird zum Beispiel mit einem Grad von maximal 50 eingestuft, ein Hirnschaden mit einem Grad von bis zu 100. Hat ein Mensch einen GdB von mindestens 50, gilt er als schwerbehindert. Die Grad-Einstufung erfolgt in Zehnerschritten.
Im Gesetz sind Behinderung und Schwerbehinderung so definiert (§ 2 SGB IX):
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Menschen sind (…) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt (…).
Wie viel Prozent Schwerbehinderung kann ich bei welcher Krankheit erhalten?
Das Feld der Krankheiten, die für eine Schwerbehinderung in Frage kommen, ist umfangreich. Es reicht von Gesundheitsstörungen im Bereich Kopf, Gesicht, Nervensystem, Psyche und Brustraum über Kreislauf, Verdauung, Stoffwechsel, Blut und Immunsystem und bis hin zu Haut, rheumatischen Krankheiten sowie Haltungs- und Bewegungsorganen.
Im Einzelnen sind sie in der sogenannten Versorgungsmedizin-Verordnung aufgelistet. Bei jeder Gesundheitsstörung stehen dort auch die möglichen Grade der Behinderung.
Neurologische Erkrankungen, die in Frage kommen
Untenstehende neurologische Erkrankungen können nach der Versorgungsmedizin-Verordnung mit unterschiedlichen Schweregraden bei der Anerkennung einer Schwerbehinderung berücksichtigt werden. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Schweregrade findet sich in der Verordnung unter „Teil B: GdS-Tabelle“ (Grad der Schädigungsfolgen).
Erkrankung
GdB bis zu:
Gesichtsneuralgien
80
Echte Migräne
60
Periphere Fazialisparese
50
Hirnschäden
100
Parkinson-Syndrom
100
Epileptische Anfälle
100
Narkolepsie
80
Hirntumoren
80
Rückenmarkschäden
100
Multiple Sklerose
keine Angabe
Polyneuropathien
keine Angabe
Gleichgewichtsstörungen
80
Ohrgeräusche (Tinnitus)
50
Menière-Krankheit
50
Muskelkrankheiten
100
Wie berechnet sich mein Grad der Behinderung?
Viele Menschen haben mehr als eine Erkrankung. Der Grad der Behinderung, den man mit den einzelnen Erkrankungen erreichen würde, wird dann nicht einfach zusammengerechnet. Entscheidend sind vielmehr, die „wechselseitigen Beziehungen“ der verschiedenen Beeinträchtigungen (§ 152 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX) und wie sehr sie Betroffene zusammen an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Die Behinderungen aus einzelnen Erkrankungen können sich (1) gegenseitig verstärken, (2) sich überschneiden aber auch (3) gänzlich voneinander unabhängig sein
Zur Berechnung startet man dazu mit der schwersten Beeinträchtigung. Wenn das beispielsweise eine Multiple Sklerose ist, bei der auch eine Lähmung der rechten Körperseite besteht, würde z.B. eine zusätzliche Nervenschädigung auf dieser Seite nicht voll oder gar nicht zur Anrechnung kommen, weil sie je nach Ausprägung keine oder nur eine geringe zusätzliche Behinderung verursacht (z.B. MS = 60, Nervenschädigung = 20: Gesamt-GdB = 60. Eine gegenseitige Verstärkung kann gegeben sein, wenn z.B. eine psychische Erkrankung die Verarbeitung und den alltäglichen Umgang mit einer körperlichen Erkrankung zusätzlich erschwert.
Diese Bewertung nimmt das zuständige Versorgungsamt oder Landratsamt vor und hält sie in einer gutachterlichen Stellungnahme fest. Mitunter entspricht der Grad der Behinderung, den das Amt festgestellt, nicht den Erwartungen der Antragstellenden. Dann kann man innerhalb von vier Wochen Widerspruch dagegen einlegen. Dieser geht dann an die Widerspruchsstelle des Amtes. Den Widerspruch kann man mit einer Stellungnahme des Arztes ergänzen, bei dem man in Behandlung ist.
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Welche Vorteile bekomme ich bei einer Schwerbehinderung? Lohnt sich die Anerkennung einer Schwerbehinderung?
Menschen mit einer Schwerbehinderung haben in vielen Bereichen Vorteile, die ihnen das Leben erleichtern oder Nachteile ausgleichen sollen. Offiziell werden sie daher „Nachteilsausgleiche“ genannt. Für bestimmte Nachteile werden sogenannte „Merkzeichen“ anerkannt. Solche sind etwa „G“ = Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, „aG“ = außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ = Blindheit oder Gehörlosigkeit = Gl).
Die Vorteile reichen von Arbeit und Beruf über Kommunikation und Mobilität bis hin zu Steuern und Wohnen. Sie hängen davon ab, welchen Grad der Behinderung (GdB) man hat oder welche Merkzeichen im eigenen Schwerbehindertenausweis stehen.
Hier finden Sie jeweils eine Übersicht zu den Vorteilen, die:
auf Wunsch Freistellung von Mehrarbeit (angeordnete Überstunden)
Anspruch auf zusätzlichen Urlaub
Kündigung des Jobs durch den Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Integrationsamtes und der Schwerbehindertenvertretung (wenn beim Arbeitgeber vorhanden)
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn es für den Arbeitgeber zumutbar ist
Besondere Hilfen zur Erlangung und zum Erhalt eines Arbeitsplatzes, wie zum Beispiel:
begleitende Hilfen im Arbeitsleben, etwa technische Hilfsmittel
Arbeitsassistenz zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Assistenz für schwer körperbehinderte Beschäftigte, Vorleser für sehbehinderte Menschen und Ähnliches)
behinderungsgerechte Zugänge zum Arbeitsplatz und Sozialräumen
individuelle betriebliche Qualifizierung
Gleichstellung zu schwerbehinderten Menschen
Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können sich mit schwerbehinderten Personen „gleichstellen“ lassen, das heißt in den Genuss derselben Vorteile kommen. Vorrausetzung dafür ist etwa, dass man wegen der Behinderung nur schwer eine geeignete Arbeit findet oder Gefahr läuft, die Arbeit wegen der Behinderung zu verlieren.
Kann ich mit einer Schwerbehinderung früher in Rente gehen?
Menschen mit einer Schwerbehinderung können früher in Rente gehen. Dazu müssen man als Erstes eine sogenannte Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Wie sich diese zusammensetzt, erklärt die Deutsche Rentenversicherung auf der Seite Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Wer 1964 oder später geboren wurde, kann dann mit 65 Jahren ohne finanzielle Abzüge in Rente gehen. Mit Abzügen geht das ab 62 Jahre. Dann wird für jeden Monat früherer Renteneintritt 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Höchstens gibt es einen Abzug von 10,8 Prozent.
Ist man zwischen 1952 und 1963 geboren, gelten andere Regeln. Der Jahrgang 1952 kann ohne Abzüge mit 63 in Rente gehen, mit Abzügen ab 60 Jahren. Für die folgenden Jahrgänge erhöhen sich diese Altersgrenzen schrittweise. Mehr Informationen hierzu finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Welche Vorteile gibt es bei Kommunikation und Medien?
Telefon: Bei Festnetz- und Mobilfunk-Tarifen gibt es mitunter einen „Schwerbehindertenrabatt“. Es kann sich daher lohnen nachzufragen.
Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen haben ein Anrecht auf barrierefreie Kommunikation mit Behörden. Details dazu finden sich auf Seite 16 im Heft Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen, das der Sozialverband Deutschland (SoVD) herausgegeben hat.
Ermäßigter Rundfunkbeitrag oder Befreiung für:
Empfänger*innen von Blindenhilfe sowie taubblinde, blinde, wesentlich sehbehinderte oder hörgeschädigte Menschen
Menschen mit fortgeschrittener oder schwerer Demenz, schwerem Autismus oder Wachkoma
Blauer Parkausweis: Mit diesem Ausweis kann man Behindertenparkplätze nutzen. Diese sind am Rollstuhl-Symbol zu erkennen. Zudem können Betroffene besondere „Parkerleichterungen“ in Anspruch nehmen, zum Beispiel bis zu drei Stunden im Halteverbot parken. Der blaue Parkausweis ist in der EU und weiteren Ländern gültig. Den blauen Parkausweis erhalten Schwerbehinderte, die:
außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG“) sind
blind sind
eine Contergan-Schädigung (beidseitige Amelie oder Phokomelie) oder vergleichbare Behinderung haben.
Oranger Parkausweis: Mit diesem Ausweis kann man in Deutschland ebenfalls die besonderen „Parkerleichterungen“ nutzen, nicht aber auf Behindertenparkplätzen parken. Eine Ausnahme bilden hier Berlin und Brandenburg. Wer diesen Ausweis erhält, erklärt die Webseite „Familienratgeber“ der Aktion Mensch unter der Überschrift Informationen zum Parkausweis und Behindertenparkplatz.
Beide Parkausweise beantragt man bei seiner örtlichen Straßenverkehrsbehörde. Welche das ist erfahren Sie unter der kostenfreien Behörden-Rufnummer 115. Für Behindertentoiletten auf vielen Autobahnraststätten und an anderen öffentlichen Orten kann man einen Zentralschlüssel erwerben. Ausführlich informiert darüber der Sozialverband VdK in seinem Artikel Für Behindertentoiletten gibt es den „Euroschlüssel“.
Öffentlicher Nah- und Fernverkehr: Menschen mit Schwerbehinderung können stark ermäßigt oder gratis Bus und Bahn nutzen. Details dazu finden sich ab Seite 19 im Heft Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen, das der Sozialverband Deutschland (SoVD) herausgegeben hat.
Welche Vorteile gibt es bei Steuern?
Freibeträge: Menschen mit Behinderungen haben einen erhöhten Freibetrag („Pauschbetrag“). Je nach Grad der Behinderung verringert er schrittweise die Einkommenssteuer. Hinzu kommen weitere mögliche Pauschbeträge für Fahrtkosten, Pflege, behinderte Kinder und Alleinerziehende. Zudem lassen sich eine Reihe außergewöhnlicher Kosten von der Steuer absetzen, zum Beispiel:
außergewöhnliche Krankheits- und Kurkosten
Aufwendungen für eine Haushaltshilfe (ab einen GdB von 50 %)
für Autofahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz oder Familienheimfahrten lassen sich 30 Cent je Kilometer oder die tatsächlichen Kosten geltend machen (wenn ein GdB von mindestens 70 vorliegt oder bei einem GdB zwischen 50-70 und einer zusätzlichen Geh- oder Stehbehinderung mit den Merkzeichen G oder aG)
Mehraufwendungen für die notwendige behindertengerechte Umgestaltung des individuellen Wohnumfeldes.
Vergünstigungen fürs Auto: Wer die Merkzeichen aG, H oder BL im Schwerbehindertenausweis hat, kann die Kosten für ein Kraftfahrzeug und eine Steuerermäßigung in Höhe von 100 Prozent geltend machen. Bei den Merkzeichen G und Gl sind es 50 Prozent. Das Auto muss dabei auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein. Ausführlich informiert der ADAC zur Kfz-Steuerbefreiung für Menschen mit Behinderung. Die Webseite „Familienratgeber“ der Aktion Mensch informiert, wie und wo man den Antrag auf Kfz-Steuervergünstigung stellt.
Hundesteuer: Speziell ausgebildete Hunde von Menschen mit Schwerbehinderung können von der Steuer befreit werden (etwa Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde). Den Antrag dazu stellt man zusammen mit dem Nachweis über die Ausbildung des Hundes bei der örtlichen Kommunalverwaltung.
Welche Vorteile gibt es beim Wohnen?
Wohngeld: Einkommensschwache Menschen mit Schwerhinderung können mehr Wohngeld als andere erhalten.
Für die Berechnung wird dazu ein Freibetrag von 1.800 Euro vom Jahres-Brutto-Einkommen abgezogen. Möglich ist das für Betroffene mit einem GdB von 100 oder einem GdB von mindestens 50, wenn sie zudem pflegebedürftig sind und sich in häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege befinden.
Voll erwerbsgeminderte Menschen mit Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis erhalten zusätzlich 17 Prozent Wohngeld, erwerbsfähige Schwerbehinderten in einer Eingliederungshilfe zusätzlich 35 Prozent. Im Detail ist das auf der der Webseite Mindesteinkommen für Wohngeld Anspruch unter der „Überschrift Mehrbedarf bei Schwerbehinderung“ erklärt.
Barrierefreies Wohnen: Mieter können ihre Wohnung barrierefrei umbauen. Der Vermieter muss dem Umbau zustimmen, wenn er für ihn zumutbar ist. Detaillierte Informationen etwa zu Zuschüssen bietet die Webseite „Familienratgeber“ der Aktion Mensch unter der Überschrift Nachteilsausgleiche für Wohnen und Bauen.
Sozialklausel bei Wohnungskündigung: Für Menschen mit Behinderungen kann eine Kündigung eine besondere Härte darstellen, auch wenn sie keinen anerkannten GdB haben. Betroffene können darauf berufen und entsprechend Widerspruch gegen die Kündigung einlegen. Einen gesetzlichen Schutz vor Kündigung gibt für Menschen mit Behinderungen allerdings nicht.
Wo und wie stelle ich einen Antrag auf Schwerbehinderung?
Einen Antrag auf Schwerbehinderung stellt man beim zuständigen Versorgungsamt oder Landratsamt. Wird Ihr Antrag anerkannt, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Einen Erstantrag kann man formlos beim zuständigen Amt stellen oder direkt mit einem Antragsformular, das man per Post oder online einreicht.
Welches Amt ist für mich zuständig?
Das erfahren Sie hier im Ortsverzeichnis Deutschland beim Niedersächsischen Landesamtes für Versorgung, Soziales, Familie und Jugend.
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Woher bekomme ich das richtige Antragsformular?
Die Antragsformulare und Antragsverfahren unterscheiden je nach Bundesland. Auf der Webseite einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie unter Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis? die für Sie passenden Informationen. Gehen Sie dazu zum Punkt „3. Wählen Sie den richtigen Antrag“.
Was muss ich beim Antragsverfahren beachten?
Die oben genannte Webseite leitet Sie mit weiteren Punkten detailliert durch das Antragsverfahren – vom Erstgespräch mit der Hausarztpraxis und wichtigen Dokumenten für den Antrag bis zu Hinweisen, wann man seinen Schwerbehindertenausweis verlängern sollte.
Was ist der Unterschied zwischen Schwerbehinderung und Erwerbsminderung?
Schwerbehinderte Menschen sind nicht unbedingt auch erwerbsgemindert. Der nach dem Schwerbehindertenrecht festgestellte Grad der Behinderung (GdB) lässt keine Rückschlüsse auf das Ausmaß der beruflichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu. Anders gesagt: Ein GdB von zum Beispiel 50 führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. So ist auch hier in der Regel für eine Entscheidung über einen Rentenantrag eine körperliche Untersuchung durch Sozialmediziner*innen der Deutsche Rentenversicherung notwendig. Erst damit kann das berufliche Restleistungsvermögen unter Berücksichtigung der für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Maßstäbe festgestellt werden.
Kann ich mit einer Schwerbehinderung eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten?
Allein wegen einer anerkannten Schwerbehinderung, beziehungsweise des Grades der Behinderung (GdB), gibt es keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Es kann jedoch ein Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung bestehen.