30.11.2022

Neurologisch erkrankt – darf ich trotzdem Auto fahren?

Fall des Monats der Deutschen Hirnstiftung:

Autofahren ist für viele Menschen wichtig. Gerade bei eingeschränkter Gesundheit birgt es aber auch Gefahren. Um Personen- oder Sachschäden vorzubeugen, gibt es daher gesetzliche Bestimmungen für die Fahreignung.

Frank Müller bricht plötzlich zuhause zusammen, hat einen Krampfanfall und wird ohnmächtig. Im Krankenhaus findet man bei der Untersuchung nichts. Der 46-Jährige ist erleichtert. Doch dann teilt ihm die behandelnde Ärztin mit, dass er zunächst für sechs Monate kein Auto fahren dürfe – aus Sicherheitsgründen. Für Frank Müller ist das ein großes Problem, er ist beruflich auf das Auto angewiesen.

„Wer Auto fährt, muss dazu den körperlichen und geistigen Anforderungen entsprechen“, sagt Dr. Wolf-Oliver Krohn, Neurologe und Patientenberater der Deutschen Hirnstiftung. „Bei Erkrankungen bestehen daran oftmals Zweifel – auch wenn den Betroffenen das selbst nicht klar ist.“ Aber wann ist das genau der Fall, was können Betroffene tun und wer überprüft die Fahreignung? Die Deutsche Hirnstiftung hat die wichtigsten Antworten zusammengestellt.

Wann bestehen aus gesundheitlicher Sicht Zweifel an der Fahreignung?

Nach § 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist das der Fall, „wenn eine Erkrankung oder ein Mangel vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird“. Konkret betreffen kann das: Störungen des Sehens, Hörens und Gleichgewichtssinns, Lähmungen, psychische und kognitive Leistungseinbußen, Krankheiten des Nervensystems und psychische Störungen.

Was heißt das für Betroffene?

Erkrankte können meist nicht ausreichend bestimmen, wie stark ihre gesundheitlichen Mängel sind und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind. Daher muss der behandelnde Arzt oder die Ärztin ihnen sagen, wenn es Zweifel an der Fahrtüchtigkeit gibt. Bestehen Zweifel, kann ein Gutachten abschließende Klarheit bringen. Dieses erhält man kostenpflichtig bei Ärzten oder Ärztinnen mit der Zusatzbezeichnung „Verkehrsmedizinische Begutachtung“. In leichten Fällen kann eine ebenfalls kostenpflichtige Fahrprobe bei einem amtlich anerkannten Fahrprüfer ausreichen.

Was können Betroffene bei Zweifeln an ihrer Fahreignung tun?

Bei der Begutachtung erfahren Erkrankte auch, ob sich die Einschränkungen ausgleichen lassen. Das ist in begrenztem Maße möglich. Vor allem Menschen mit Lähmungen können etwas tun. Möglich ist das zum Beispiel durch technische Umbauten des Autos oder indem man ein Automatikgetriebe nutzt. Lässt sich die Krankheit wirksam behandeln, kann das ebenfalls helfen.

Bei einigen Sehstörungen können Gutachter die Auflage erteilen, abends und nachts auf das Autofahren zu verzichten. Auch geistige Mängel wie verminderte Konzentrationsfähigkeit oder Aufmerksamkeitsstörungen können bei leichter Ausprägung kompensiert werden. Dies geschieht durch die Auflage, nur in einem begrenzten örtlichen Umkreis oder zeitlichen Umfang zu fahren.

Besonders wichtig ist es, bei Warnzeichen eines Schlaganfalls die Fahrt sofort und unmittelbar zu beenden. Mögliche Warnzeichen sind plötzlich eintretende Sehstörungen, Schwindelgefühl, Schwäche beziehungsweise Lähmung von Arm oder Bein, einseitiges Taubheitsgefühl, Sprachstörung, Benommenheitsgefühl oder Gefühl einer nahenden Ohnmacht.

Was passiert, wenn ich trotz fortbestehender Einschränkungen Auto fahre?

Der Gesetzgeber verpflichtet jeden, Vorsorge für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu treffen. Fährt man trotz relevanter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, drohen der Verlust des Führerscheins, des Versicherungsschutzes und eventuell sogar Strafverfolgung.

Der Patientenberater der Deutschen Hirnstiftung Dr. Wolf-Oliver Krohn empfiehlt daher: „Erkrankte, die nicht fahrtüchtig sind, sollten das Auto stehen lassen – auch wenn das zusätzliche Einschränkungen bedeutet. Denken Sie an das Wohl anderer Menschen im Verkehr und an ihr eigenes!“


Haben Sie neurologische Fragen? Wir beraten Betroffene kostenfrei online. Mitglieder erhalten zudem Beratung per Telefon und Video, zu rechtlichen Fragen sowie Krankheitsbewältigung. Mehr erfahren dazu Sie hier oder am Telefon 030 531 437 936 (Mo-Fr, 10-14 Uhr).

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