28.12.2021
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Erkrankte können nicht immer sagen, wie sie ärztlich behandelt werden möchten. Etwa, weil sie nicht bei Bewusstsein sind. Mit einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht lässt sich dem vorbauen.
Unser Artikel im Überblick:
Viele neurologische Erkrankungen treffen uns wie ein Schlag: Hirninfarkte, Hirnblutungen oder schwere Schädel-Hirn-Traumata, etwa in Folge eines Unfalls, treten plötzlich und oft ohne jede Vorwarnung auf. Bei schweren Hirnverletzungen können Betroffene in ein Koma fallen, das über Wochen oder Monate andauert. Mitunter ist dieser Zustand dauerhaft und es besteht keine Aussicht auf Rückkehr in das bisherige Leben. Gerade nach schweren Schlaganfällen ist das häufig so.
Erkrankte sind oft nicht mehr zu verstehen
Viele Betroffene können dann längere Zeit oder sogar dauerhaft nicht mehr kommunizieren. Auslöser muss nicht immer ein Koma sein. Bereits ein leichter Schlaganfall kann eine Sprachstörung mit sich bringen. Das führt zu weiteren Problemen. Denn viele Betroffene können in dieser Lage ihren Willen nicht mehr verständlich machen.
Für diesen Fall lässt sich vorsorgen:
- In welchen Erkrankungssituationen oder -umständen soll die Verfügung gelten?
- Welche medizinischen Maßnahmen sollen unterbleiben, welche sollen durchgeführt werden?
- Durch eine Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer Ihre Wünsche umsetzen darf.
Vorsorgevollmacht: rechtliche Vertreter bestimmen
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person, die alles für Sie regelt und Entscheidungen trifft. Das Bundesministerium der Justiz bietet für eine solche Vollmacht ein Formular an. Mit der Vorsorgevollmacht werden auch weitere Fragen geregelt wie:
- Wer erhält von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten Auskunft über meinen Gesundheitszustand?
- Wer vertritt mich als „juristische Person“ im Hinblick auf meine (Patienten-)Rechte?
- Wer kümmert sich um meine Behördensachen, Wohnangelegenheiten und Vermögensverhältnisse?
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Patientenverfügung: medizinische Wünsche festhalten
In der Patientenverfügung halten Sie fest, wie Sie medizinisch behandelt werden möchten:
- In welchen Erkrankungssituationen oder -umständen soll die Verfügung gelten?
- Welche medizinischen Maßnahmen sollen unterbleiben, welche sollen durchgeführt werden?
Es gibt für diese Fragen Hilfestellungen und Textbausteine. Das Bundesministerium der Justiz stellt ausführliche Informationen bereit, wie Sie eine Patientenverfügung verfassen und was sie enthalten muss. Lassen Sie die Verfügung anschließend am besten fachkundig prüfen. Einem selbst fällt oft gar nicht auf, wenn der Text Widersprüche enthält.
Ehegatten können sich vorübergehend gegenseitig vertreten
Seit dem 1. Januar 2022 können sich Ehegatten in Akutsituationen jeweils gegenseitig in gesundheitlichen Dingen vertreten (§ 1358 BGB). Das Vertretungsrecht muss vom Arzt bescheinigt werden und ist insgesamt auf 6 Monate begrenzt. Das Vertretungsrecht kommt nur in Frage, wenn keine Betreuung oder Vorsorgebevollmächtigung besteht. Es ersetzt keine Patientenverfügung, da der Betroffene nur in dieser seine Behandlungswünsche konkret festlegt.
Wünsche mit Wertvorstellungen ergänzen
Schildern Sie in der Patientenverfügung am besten auch Ihre Wertevorstellungen und beschreiben Sie, was Sie lebenswert finden und was nicht. So kann die bevollmächtigte Person besser in Ihrem Sinne entscheiden. Das ist besonders wichtig, wenn es um Grenzbereiche geht. Viele Menschen geben etwa an, dass sie „keine künstliche Beatmung“ wollen. Doch so eine pauschale Regel kann zu Problemen führen:
- Wie sollen die bevollmächtigte Person und das medizinische Personal entscheiden, ob das immer und in jeder Situation so gewollt ist?
- Würden Sie eine künstliche Beatmung auch ablehnen, wenn sie nur für Stunden ist? Was wäre, wenn Sie dadurch eine hohe Chance hätten, vollständig gesund zu werden?
- Oder war damit nur gemeint, dass Sie eine Beatmung auf Dauer ablehnen? Etwa im Fall eines Komas ohne Aussicht auf Besserung.
Auch bei diesen Fragen unterstützen Sie die Hilfestellungen und vorgefertigten Textbausteine des Bundesministeriums der Justiz.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht vorab besprechen
Sind Sie trotzdem unsicher? Dann besprechen Sie die Patientenverfügung doch mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Auch empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Menschen, den Sie als Ihren Vorsorgebevollmächtigten bestimmen möchten. Er sollte Ihre Wünsche gut kennen, damit er sie im Fall der Fälle durchsetzen kann. Auch sollten Sie die Patientenverfügung wenigstens alle paar Jahre aktualisieren. Vielleicht haben sich Ihre Meinungen oder Wünsche für eine Behandlung in der Zwischenzeit geändert.
Fürs eigene Wohl vorsorgen
Fest steht: Gesundheitliche Schicksalsschläge können das Leben dramatisch verändern – von einer Sekunde auf die andere. Niemand ist davor gefeit. Und niemand beschäftigt sich gern mit der eigenen Vergänglichkeit, mit Krankheit und Tod. Aber ist nicht der Gedanke motivierend, selbst dafür vorzusorgen?
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Bild: Lightstar59 via canva.com
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