Menschen mit neurologischen Krankheiten müssen von selbst sicherstellen, dass sie fahrtauglich sind – oder das Auto stehen lassen. Wenn nicht, machen sie sich strafbar. Wir erklären die Details.
Walter M. hat einen Unfall gebaut – zum Glück wurde niemand verletzt. Aber seine Versicherung zahlt den Blechschaden nicht. Der Grund: Herr M. hat seit vier Jahren Parkinson und die Polizei meldet Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit an. Diese hätte er seit der Diagnose regelmäßig überprüfen lassen müssen, und zwar von sich aus. Das gilt für alle Menschen mit einer neurologischen Krankheit.
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Fahreignung: Was viele Betroffene nicht wissen
Laut Gesetz machen sich alle strafbar, die Auto fahren, obwohl sie dazu nicht in der Lage sind – sei es wegen geistiger oder körperlicher Einschränkungen. Das gilt nicht erst, wenn ein Unfall passiert ist. Es reicht schon, wenn man andere gefährdet und diese Gefahr bewusst in Kauf nimmt. Neurologisch Erkrankte müssen ihre Fahrtauglichkeit daher regelmäßig überprüfen lassen.
So können neurologische Krankheiten oder Medikamente die Fahrtauglichkeit einschränken:
Die Beweglichkeit ist beeinträchtigt.
Denkfähigkeit und Wahrnehmung sind eingeschränkt, besonders die Aufmerksamkeit.
Krankheiten wie Epilepsie oder ein Schlaganfall bergen ein hohes Risiko, dass sie erneut auftreten.
Bei welcher Krankheit gilt was?
Bei den meisten neurologischen Krankheiten wird einzeln entschieden, ob jemand fahrtauglich ist. Man prüft auch, ob und welche Hilfsmittel körperliche Einschränkungen ausgleichen können. Grundsätzlich nicht mehr fahren darf man zum Beispiel bei schwerer Demenz oder häufigen epileptischen Anfällen.
Bei Krankheiten wie Parkinson, die schrittweise schlimmer werden, sollte man die Fahrtauglichkeit regelmäßig überprüfen lassen. Denn die Probleme mit der Bewegung, dem Denken und dem Sehen werden im Laufe der Krankheit stärker. Eingenommene Medikamente können helfen. Aber oft haben sie Nebenwirkungen, die das Autofahren wieder einschränken können.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, wie oft bei welcher Krankheit die Fahreignung getestet werden muss. Bei der ersten bestandenen Prüfung wird den Betroffenen gesagt, wann sie sich wieder untersuchen lassen müssen. Genau ist das in den „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ der Bundesanstalt für Straßenwesen geregelt.
Fahrtauglichkeit: Das sollten Betroffene tun
Holen Sie sich ärztlichen Rat, ob sie noch fahrtauglich sind. Wenn der Arzt oder die Ärztin sich nicht sicher ist, wird manchmal zu einer freiwilligen Fahrprobe bei einer Fahrschule geraten.
Wenn es dann weiterhin Zweifel an der Fahrtüchtigkeit gibt, hilft eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Diese macht man bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, zum Beispiel dem TÜV.
Die Ergebnisse dieser Tests sollten Betroffene ernst nehmen. Passiert ein Unfall, kann im Nachgang eine Fahrtauglichkeitsprüfung angeordnet werden. Wenn keine Fahrtauglichkeit besteht, hat sich der Betroffene strafbar gemacht. Zudem bleibt man am Ende auch auf den Unfallkosten sitzen. Dann kann man noch von Glück reden, wenn es nur ein Blechschaden war.